Der Postzustellungsauftrag dient zur förmlichen Zustellung bestimmter amtlicher Schriftstücke. Der erfahrenste und größte Dienstleister in Sachen förmlicher Zustellung ist die Deutsche Post. Bei den Postzustellungsurkunden müssen gesetzliche Vorschriften beachtet werden. Insbesondere Verwaltungsbehörden von Ländern, Bund und Kommunen (Bußgeldstellen) sowie Gerichte nutzen diese Zustellungsart. Genutzt werden kann der Service generell von jeder Körperschaft des öffentlichen Rechts, die befugt sind, nach den Vorgaben der Zivil- und Verwaltungsprozessordnung Schriftstücke zuzustellen.
Wie funktioniert der Postzustellungsauftrag?
Der Begriff bezeichnet eine rechtswirksame Zustellung von amtlichen Schriftstücken nach den Bestimmungen in der Zivilprozessordnung (ZPO). Hierbei erteilen Verwaltungsbehörden, Gerichte oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts die Zustellung als „Auftrag“ beispielsweise an ein Postunternehmen. Anstelle eines Postunternehmens kann auch ein zur Zustellung befugter Amtsinhaber wie Gerichtsvollzieher, Justizbediensteter oder Behördenbediensteter stehen. Diese Zustellungsbefugten sind verpflichtet, in den Postzustellungsurkunden zu dokumentieren, unter welchen Gesichtspunkten die Zustellung erfolgt ist (wann, an wen und wo). Im Falle eines missglückten Zustellversuchs sind dafür ebenfalls die Gründe zu vermerken. Folgendermaßen läuft das Verfahren der Postzustellung ab:
Vorbereitung
Die zuzustellenden Dokumente (Bußgeldbescheide, Vorladungen etc.) werden in die inneren Zustellungshüllen gelegt. Danach werden die Briefe verschlossen und die Postzustellungsurkunden angebracht. Normalerweise geschieht dies über einen Einsteckschlitz an den inneren Zustellungshüllen. Auf dem Umschlag können nun entsprechende Felder, wie beispielsweise Angabe der genauen Zustellungsuhrzeit vermerkt werden. Zusammen mit den inneren Zustellungshüllen wird die Zustellungsurkunde in die äußeren Zustellungsumschläge gepackt. Diese werden dann ganz gewöhnlich beim Postamt aufgegeben.
Möglich ist es auch, mehrere innere Zustellungshüllen in einem Postzustellungsauftrag zu versenden. Das Gewicht spielt dabei keine Rolle. Nur die Einhaltung der postamtlichen Höchstmaße gilt es zu beachten.
Sind die Postzustellungsaufträge schon freigemacht oder mit einer Briefmarke versehen, müssen sie zusammen mit einer Einlieferungsliste bei der Post eingereicht werden.
Förmliche Zustellung
Vom Zustellungsdienstleister werden sodann die äußeren Postzustellungshüllen geöffnet und die darin enthaltenen inneren Umschläge mit den Urkunden entnommen. Der Postbote wird diese jetzt förmlich zustellen. Der Empfänger kann sich einem Zustellungsauftrag nicht willkürlich entziehen. Wenn eine persönliche Übergabe nicht möglich ist, ist der Postbote dazu berechtigt, den Zustellungsumschlag ersatzweise zum Beispiel auch an Mitbewohner, Familienmitglieder, durch Einwurf in den Briefkasten oder durch Niederlegung beim
zuständigen Amtsgericht zuzustellen. Im Falle einer Annahmeverweigerung gilt das Dokument ebenfalls als zugestellt.
Rücksendung
Die Postzustellungsurkunde wird nach Zustellung vom Zusteller mit Angaben zum Empfänger, Ort, Datum und Umständen der Zustellung dokumentiert. Diese Urkunde geht dann zurück an den Auftraggeber. Ist eine Zustellung erfolglos (beispielsweise wegen eines Umzugs des Empfängers) und wurde keine Weiterleitung beauftragt, wird dies auf der Urkunde vermerkt und geht als unzustellbares Schriftstück an den Absender zurück.
Wer darf einen Postzustellungsauftrag erteilen?
Einzig und allein zu förmlichen Zustellungen sind Verwaltungsbehörden, Gerichte und Gerichtsvollzieher berechtigt. Die rechtlichen Grundlagen hierfür ergeben sich aus der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG). Werden Postzustellungsaufträge nicht nach den Bestimmungen der Prozessordnung erteilt, sind sie auch nicht wirksam.
Was kostet ein Postzustellungsauftrag?
Aktuell liegen die Kosten bei 3,45 Euro. Hierin sind alle Leistungen für den Auftraggeber abgegolten. Die Rücksendung der ausgefüllten Zustellungsurkunde, gegebenenfalls die Rücksendung des Auftrags bei Undurchführbarkeit und auch eine eventuelle Niederlegung der Dokumente sowie die Rücksendung von nicht abgeholten Schriftstücken.
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